Unsere Vergütung: transparent und nachvollziehbar.
Was kostet die Erstberatung? Wie wird die weitere anwaltliche Tätigkeit abgerechnet? Hier finden Sie einen Überblick. Vor Ihrer Beauftragung besprechen wir den Leistungsumfang und die Grundlage unserer Vergütung.
01 · Arbeitsrecht
Kostenlose telefonische Ersteinschätzung
Dieses Angebot gilt ausschließlich im Arbeitsrecht, nicht im Familienrecht.
Sie schildern in einem kurzen Telefonat die Eckdaten und erhalten in diesem Telefonat eine kurze Ersteinschätzung. Diese erfolgt ohne Unterlagenprüfung und ersetzt keine vollständige anwaltliche Beratung.
In der Erstberatung ordnen wir Ihren Sachverhalt rechtlich ein, prüfen die relevanten Unterlagen und besprechen mögliche nächste Schritte. Die Beratung findet persönlich in Berlin oder bundesweit per Telefon und Video statt.
226,10 €inklusive 19 % Umsatzsteuer
190 € netto zuzüglich 36,10 € Umsatzsteuer.
Besonders kurze Erstberatungen können günstiger ausfallen. Die Vergütung klären wir vor der Beratung mit Ihnen.
Bei einer anschließenden Beauftragung in derselben Angelegenheit rechnen wir die Beratungsgebühr auf die weitere Vergütung an, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Das weitere Mandat
Die passende Vergütungsgrundlage für Ihre Angelegenheit
Nach der Erstberatung kann eine weitere Beratung, eine außergerichtliche Verhandlung oder die Vertretung vor Gericht erforderlich sein. Für diese Tätigkeit besprechen wir mit Ihnen, ob nach den gesetzlichen Gebühren oder auf Grundlage einer Honorarvereinbarung abgerechnet wird.
Honorarvereinbarung
Leistung und Vergütung individuell vereinbaren
Für einen Teil unserer Mandate schließen wir eine individuelle Honorarvereinbarung. Sie legt fest, welche Leistungen wir übernehmen und wie die Vergütung berechnet wird.
Bei einem vereinbarten Zeithonorar richtet sich die Vergütung nach dem Zeitaufwand. Den Stundensatz und den voraussichtlichen Aufwand besprechen wir vorab; Zeitaufstellungen dokumentieren die Tätigkeit.
Eine Honorarvereinbarung für die weitere anwaltliche Tätigkeit halten wir in Textform fest. Sie kann von den gesetzlichen Gebühren abweichen. Eine Kostenerstattung durch die Gegenseite oder andere Beteiligte umfasst regelmäßig höchstens die gesetzliche Vergütung.
Gesetzliche Gebühren
Abrechnung nach dem RVG
Bei der Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) richten sich die Gebühren grundsätzlich nach dem Gegenstands- oder Streitwert und den jeweiligen gesetzlichen Gebührensätzen.
Welche Gebühren anfallen, hängt auch davon ab, welche Tätigkeit wir für Sie übernehmen – etwa die außergerichtliche Vertretung oder ein gerichtliches Verfahren.
Den voraussichtlichen Rahmen erläutern wir Ihnen vor der Beauftragung. Gerichtskosten und mögliche Kosten anderer Beteiligter sind von unserer anwaltlichen Vergütung zu unterscheiden.
Kostenübernahme durch Dritte
Zwei unterschiedliche Wege
Rechtsschutzversicherung
Eine Rechtsschutzversicherung kann je nach Vertrag Rechtsanwaltsgebühren und Prozesskosten übernehmen. Ob Deckung besteht und welche Unterlagen benötigt werden, wird im konkreten Fall geklärt.
Prozess- und Verfahrenskostenhilfe
Bei eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen kann für ein Gerichtsverfahren Prozesskostenhilfe oder – in Familiensachen – Verfahrenskostenhilfe in Betracht kommen. Neben den wirtschaftlichen Voraussetzungen werden insbesondere die Erfolgsaussichten geprüft. Wir klären im Einzelfall, ob diese Unterstützung für Ihr Verfahren in Betracht kommt.